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   VGH Bayern, 23.05.2012 - 22 C 12.791   

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https://dejure.org/2012,14795
VGH Bayern, 23.05.2012 - 22 C 12.791 (https://dejure.org/2012,14795)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.05.2012 - 22 C 12.791 (https://dejure.org/2012,14795)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Mai 2012 - 22 C 12.791 (https://dejure.org/2012,14795)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Streitwert für einen Antrag auf (vorläufige) Neubewertung einer Fortbildungsprüfung;Streitwert für einen Hilfsantrag auf Zulassung zur Wiederholung einer Fortbildungsprüfung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwertbestimmung für einen Antrag auf Neubewertung einer Fortbildungsprüfung; Streitwertbestimmung für einen Hilfsantrag auf Zulassung zur Wiederholung einer Fortbildungsprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 52 Abs. 2
    Streitwertbestimmung für einen Antrag auf Neubewertung einer Fortbildungsprüfung; Streitwertbestimmung für einen Hilfsantrag auf Zulassung zur Wiederholung einer Fortbildungsprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 26.10.2010 - 22 ZB 10.1573

    Fortbildungsprüfung zur Fachwirtin im Gastgewerbe; Grundsatz der

    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2012 - 22 C 12.791
    Es ist jedoch nicht angebracht, eine solche Erweiterung des beruflichen Tätigkeitsfelds der Eröffnung eines (weiteren) Berufs gleich zu gewichten (vgl. BayVGH vom 10.2.1998 Az. 22 C 98.354; vgl. auch die ständige Spruchpraxis des VGH zu Fortbildungsprüfungen, zuletzt Beschluss vom 26.10.2010 Az. 22 ZB 10.1573).
  • VGH Bayern, 10.02.1998 - 22 C 98.354
    Auszug aus VGH Bayern, 23.05.2012 - 22 C 12.791
    Es ist jedoch nicht angebracht, eine solche Erweiterung des beruflichen Tätigkeitsfelds der Eröffnung eines (weiteren) Berufs gleich zu gewichten (vgl. BayVGH vom 10.2.1998 Az. 22 C 98.354; vgl. auch die ständige Spruchpraxis des VGH zu Fortbildungsprüfungen, zuletzt Beschluss vom 26.10.2010 Az. 22 ZB 10.1573).
  • VGH Bayern, 06.06.2016 - 22 B 16.611

    Fortsetzung des Rechtsstreits nach Rücknahmefiktion

    Es entspricht gefestigter Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwert von Verfahren, die - wie hier der Fall - "nicht berufseröffnende" Prüfungen (d. h. solche Prüfungen, deren Bestehen nicht Voraussetzung für die Aufhebung einer subjektiven Zulassungsschranke für die Aufnahme einer bestimmten beruflichen Tätigkeit ist), zum Gegenstand haben, in Übereinstimmung mit der Empfehlung in der Nummer 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem Auffangwert anzusetzen (BayVGH, B. v. 23.5.2012 - 22 C 12.791 - juris Rn. 2; B. v. 8.5.2014 - 22 C 14.1018 - juris Rn. 6 f.; B. v. 16.12.2015 - 22 ZB 15.2189 - juris Rn. 21; B. v. 29.4.2016 - 22 C 16.439 - juris; B. v. 29.4.2016 - 22 C 16.530 - juris Rn. 6 - 11).
  • OVG Niedersachsen, 07.10.2015 - 2 LB 169/14

    Streitwert; Prüfung zum Technischen Betriebswirt

    Es handelt sich vielmehr um eine berufliche Weiterqualifizierung und damit um eine sonstige Prüfung im Sinne der Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs (vgl. Bay VGH, Beschl. v. 23.5.2012, 22 C 12.791 - u.v. 8.5.2014 - 22 C 14.1018 -, OVG NRW, Beschl. v. 8.7.2008 - 19 E 848/08 -, VG Augsburg, Urt. v. 23.9.2014 - Au 3 K 14.360 -, VG Würzburg, Urt. v. 30.3.2011 - W 6 K 10.14 -, sämtlich in juris).
  • VGH Bayern, 04.03.2019 - 22 C 19.455

    Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung "geprüfter Bilanzbuchhalter" -

    Es entspricht gefestigter Spruchpraxis des beschließenden, für das Recht der berufsbezogenen Prüfungen zuständigen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die Abgrenzung zwischen den "(sonstigen) berufseröffnenden Prüfungen" im Sinn der Nummer 36.3 des Streitwertkatalogs und den von der Nummer 36.4 erfassten "sonstigen Prüfungen" in der Weise vorzunehmen, dass der erstgenannten Kategorie nur solche Prüfungen unterfallen, deren Bestehen Voraussetzung für die Aufhebung einer öffentlich-rechtlichen subjektiven Zulassungsschranke für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit ist (BayVGH, B.v. 23.5.2012 - 22 C 12.791 - juris Rn. 2; B.v. 8.5.2014 - 22 C 14.1018 - juris Rn. 6 f.; B.v. 16.12.2015 - 22 ZB 15.2189 - juris Rn. 21; B.v. 29.4.2016 - 22 C 16.439 - juris; B.v. 29.4.2016 - 22 C 16.530 - juris Rn. 6 - 11; B.v. 27.6.2018 - 22 CE 18.1073 - juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 05.08.2020 - 22 C 20.1588

    Festsetzung des Streitwertes in Verfahren wegen handwerksrechtlicher Prüfungen

    Der Verwaltungsgerichtshof bewertet folglich Klageverfahren wegen einer Meisterprüfung mit einem Streitwert von 15.000 EUR, Klageverfahren wegen einer Gesellenprüfung dagegen mit einem Streitwert von 7.500 EUR; wie Meisterprüfungen bewertet der Verwaltungsgerichtshof zudem regelmäßig nach der Empfehlung Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs 2013 als "sonstige berufseröffnende Prüfungen" andere Prüfungen außer der Meisterprüfung, die gleichfalls eine öffentlich-rechtliche subjektive Zulassungsschranke für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit sind (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 23.5.2012 - 22 C 12.791 - juris Rn. 2; B.v. 16.12.2015 - 22 ZB 15.2189 - juris Rn. 21; B.v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1633 - juris Rn. 29).
  • VGH Bayern, 27.06.2018 - 22 CE 18.1073

    Keine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Revierjagdmeisterprüfung

    Es entspricht gefestigter Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwert von Verfahren, die - wie hier der Fall - "nicht berufseröffnende" Prüfungen (d.h. solche Prüfungen, deren Bestehen nicht Voraussetzung für die Aufhebung einer subjektiven Zulassungsschranke für die Aufnahme einer bestimmten beruflichen Tätigkeit ist) zum Gegenstand haben, in Übereinstimmung mit der Empfehlung in der Nummer 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem Auffangwert anzusetzen (BayVGH, B.v. 23.5.2012 - 22 C 12.791 - juris Rn. 2; B.v. 8.5.2014 - 22 C 14.1018 - juris Rn. 6 f.; B.v. 16.12.2015 - 22 ZB 15.2189 - juris Rn. 21; B.v. 29.4.2016 - 22 C 16.439 - juris; B.v. 29.4.2016 - 22 C 16.530 - juris Rn. 6 - 11).
  • VGH Bayern, 29.06.2012 - 22 CE 12.624

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs (vgl. BayVGH vom 23.5.2012 Az. 22 C 12.791).
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